Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 12.05.2016 |
Aktenzeichen: | VII R 50/14 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.05.2014 |
Aktenzeichen: | 3 K 2923/11 |
Schlagzeile: |
Keine nachträgliche Steuererstattung für Bordellbetreiber
Schlagworte: |
Bordell, Düsseldorfer Verfahren, Steuererstattung, Verfahrensrecht
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Erstattungsberechtigter nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO
Ein Bordellbetreiber, der im Rahmen des so genannten Düsseldorfer Verfahrens freiwillig Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Umsatzsteuerschuld der bei ihm tätigen Prostituierten leistet, kann nicht nachträglich deren Rückzahlung an sich gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 AO verlangen.
Erstattungsberechtigt nach dieser Norm ist nur der Steuerpflichtige selbst und nicht ein Dritter, der für Rechnung des Steuerschuldners leistet.
Normen:
AO § 37 Abs. 2 Satz 1