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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 12.05.2016
Aktenzeichen: VII R 50/14

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.05.2014
Aktenzeichen: 3 K 2923/11

Schlagzeile:

Keine nachträgliche Steuererstattung für Bordellbetreiber

Schlagworte:

Bordell, Düsseldorfer Verfahren, Steuererstattung, Verfahrensrecht

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Erstattungsberechtigter nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO

Ein Bordellbetreiber, der im Rahmen des so genannten Düsseldorfer Verfahrens freiwillig Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Umsatzsteuerschuld der bei ihm tätigen Prostituierten leistet, kann nicht nachträglich deren Rückzahlung an sich gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 AO verlangen.

Erstattungsberechtigt nach dieser Norm ist nur der Steuerpflichtige selbst und nicht ein Dritter, der für Rechnung des Steuerschuldners leistet.

Normen:
AO § 37 Abs. 2 Satz 1

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