Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.04.2016 |
Aktenzeichen: | VI R 13/14 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.02.2014 |
Aktenzeichen: | 9 K 217/12 |
Schlagzeile: |
Rückzahlung von Arbeitslohn durch beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer
Schlagworte: |
Arbeitslohn, Gesellschafter-Geschäftsführer, Körperschaftsteuer, Revisionsbegründung, Rückzahlung, Verdeckte Gewinnausschüttung
Wichtig für: |
GmbH-Gesellschafter
Kurzkommentar: |
1. Zum Arbeitslohn gehören auch irrtümliche Überweisungen des Arbeitgebers. Die Rückzahlung von Arbeitslohn ist erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Abflusses einkünftemindernd zu berücksichtigen (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).
2. Auch bei beherrschenden Gesellschaftern ist der Abfluss einer Arbeitslohnrückzahlung erst im Zeitpunkt der Leistung und nicht bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Rückforderung anzunehmen.
EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, § 25
FGO § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a