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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 07.09.2016
Aktenzeichen: I R 23/15

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 09.02.2015
Aktenzeichen: 6 K 2167/12 K

Schlagzeile:

Höchstbetragsberechnung für Atomanlagenrückstellungen

Schlagworte:

Abschnittsbesteuerung, Atomanlagenrückstellung, Bilanzierung, Haftpflichtversicherung, Höchstbetrag, Kernenergieschäden, Rückstellung, Sachversicherung, Schadensversicherung, Treu und Glauben

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Höchstbetragsberechnung für Atomanlagenrückstellungen - Grundsatz von Treu und Glauben - Grundsatz der Abschnittsbesteuerung

Bei der Ermittlung des Höchstbetrages der Atomanlagenrückstellung nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 RechVersV ist die Kernenergieschäden betreffende Sach- und Haftpflichtversicherungssumme für die summenmäßig am höchsten versicherte Einzelanlage anzusetzen.

Es ist keine Trennung nach den Sparten Schadens- und Haftpflichtversicherung – unter Berücksichtigung der dort jeweils am höchsten versicherten Anlage – vorzunehmen.

RechVersV § 30 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2
HGB § 341h Abs. 1 und 2, § 330 Abs. 1, 3 und 4

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