Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 15.11.2016 |
Aktenzeichen: | VI R 4/15 |
Vorinstanz: |
FG Nürnberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.07.2014 |
Aktenzeichen: | 7 K 784/13 |
Schlagzeile: |
Verfassungsmäßigkeit der Entfernungspauschale
Schlagworte: |
Entfernungspauschale, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Fahrtkosten, Gleichheitssatz, Öffentliche Verkehrsmittel, Regelmäßige Arbeitsstätte, Verfassungsmäßigkeit
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
1. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass durch die Entfernungspauschale sämtliche gewöhnlichen wie außergewöhnlichen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßige Arbeitsstätte abgegolten werden.
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2. Insbesondere ist in dem Umstand, dass der Gesetzgeber Benutzer öffentlicher Verkehrsmittel von der abzugsbeschränkenden Wirkung der Entfernungspauschale ausgenommen hat, kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) zu erblicken.
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Sätze 1 und 2, § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 2
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 Satz 1
PBefG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 8 Abs. 2, § 42, § 46 Abs. 2 Nr. 1, § 47