Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 08.11.2016 |
Aktenzeichen: | I R 1/15 |
Vorinstanz: |
FG Thüringen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.07.2014 |
Aktenzeichen: | 3 K 241/14 |
Schlagzeile: |
Umwandlung einer Sprungklage durch nachträglichen Einspruch
Schlagworte: |
Einspruch, Klage, Rechtsbehelf, Sprungklage, Umwandlung, Verfahrensrecht
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Legt der Steuerpflichtige nach Erhebung einer Sprungklage und noch vor dem Ergehen der behördlichen Zustimmungserklärung Einspruch ein, führt dies zur Umwandlung der Sprungklage in einen Einspruch. Es bedarf dazu keiner ausdrücklichen "Umwandlungserklärung".
2. Folge hiervon ist, dass der ursprünglich verfolgte Rechtsbehelf seine Rechtsnatur ändert und eine Klage, über die noch entschieden werden könnte, nicht mehr existent ist.
FGO § 45 Abs. 1 und 3