Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.04.2017 |
Aktenzeichen: | IV R 49/15 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.05.2015 |
Aktenzeichen: | 1 K 91/13 |
Schlagzeile: |
Abgrenzung gewerbesteuerrechtlich unbeachtlicher Vorbereitungshandlungen vom Beginn einer werbenden Tätigkeit; Hilfsgeschäfte eines Schiffsbetriebs
Schlagworte: |
Einkünfteerzielungsabsicht, Gewerbesteuer, Hilfsgeschäft, Schiffsbetrieb, Vermögensverwaltung, Vorbereitung
Wichtig für: |
Gewerbetreibende, Personengesellschaften
Kurzkommentar: |
1. Mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene vermögensverwaltende Tätigkeiten einer gewerblich geprägten Personengesellschaft stellen keine bloßen Vorbereitungshandlungen einer werbenden originär gewerblichen Tätigkeit, sondern eine eigenständige werbende Tätigkeit dar, wenn sie das Maß dessen überschreiten, was zur Aufnahme der originär gewerblichen Tätigkeit erforderlich und üblich ist.
2. Handlungen, die keine bloßen Vorbereitungshandlungen eines späteren Schiffsbetriebs darstellen, sind keine Hilfsgeschäfte i.S. des § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG.
GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2, § 7 Sätze 1 und 3
EStG § 5a Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 3 Satz 2