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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.09.2017
Aktenzeichen: VII R 26/16

Vorinstanz:

FG Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.02.2016
Aktenzeichen: 6 K 1482/13 Z

Schlagzeile:

Keine nachträgliche Änderung der Stromsteuerfestsetzung bei Versäumung der Antragsfrist

Schlagworte:

Festsetzungsfrist, Stromsteuer, Verfahrensrecht

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Die Festsetzungsfrist für einen Entlastungsanspruch nach § 10 Abs. 1 StromStG beginnt mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem der Anspruch durch die steuerbegünstigte Verwendung des Stroms zu betrieblichen Zwecken entstanden ist.

2. Wird eine im Abrechnungszeitraum entnommene Strommenge entgegen § 18 Abs. 4 Nr. 1 StromStV a.F. innerhalb der Antragsfrist im Antrag nicht angegeben, kommt hinsichtlich dieser Menge eine nachträgliche Änderung der Steuerfestsetzung nicht in Betracht.

StromStG § 10 Abs. 1
StromStV a.F. § 18 Abs. 1 und 4
AO § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 170 Abs. 1 und 3

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