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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.09.2017
Aktenzeichen: II R 41/15

Vorinstanz:

FG Berlin-Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.06.2015
Aktenzeichen: 15 K 3256/12

Schlagzeile:

Mittelbare Anteilsvereinigung bei einer zwischengeschalteten Personengesellschaft ("RETT-Blocker")

Schlagworte:

Anteilsvereinigung, Anzeigepflicht, Grundbesitz, Grunderwerbsteuer, Mittelbare Anteilsvereinigung, Personengesellschaft, RETT-Blocker, Zwischenschaltung

Wichtig für:

Personengesellschaften, Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Bei einer zwischengeschalteten Personengesellschaft, die unmittelbar oder mittelbar an einer grundbesitzenden Gesellschaft beteiligt ist, ist als Anteil i.S. von § 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 GrEStG – wie bei einer zwischengeschalteten Kapitalgesellschaft – die Beteiligung am Gesellschaftskapital und nicht die sachenrechtliche Beteiligung am Gesamthandsvermögen maßgebend.

2. Ein Anteilserwerb kann bei einer zwischengeschalteten Personengesellschaft zu einer mittelbaren Anteilsvereinigung i.S. von § 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 GrEStG beitragen oder führen, wenn dem Erwerber nach dem Anteilserwerb mindestens 95 % der Beteiligung am Gesellschaftskapital der Personengesellschaft zuzurechnen sind.

Der BFH geht auch auf folgenden Aspekt ein:
- Verletzung der Anzeigepflicht nach §§ 19, 20 GrEStG

Normen:
GrEStG § 1 Abs. 3, § 19 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1
AO § 169 Abs. 1 Satz 1, § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 181 Abs. 1 Satz 1
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 108 Abs. 7

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