Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.07.2018 |
Aktenzeichen: | IV R 14/16 |
Vorinstanz: |
FG Bremen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.02.2016 |
Aktenzeichen: | 1 K 49/13 (6) |
Schlagzeile: |
Abzug der von einer Personengesellschaft ihren Gesellschaftern in Rechnung gestellten Gewerbesteuer bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr
Schlagworte: |
Gewerbesteuer, Gewinnermittlung, Gewinnverteilungsabrede, Handelsschiff, Hinzurechnung, Personengesellschaft, Sonderbetriebsausgaben
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Kein Abzug der von einer Personengesellschaft ihren Gesellschaftern auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage in Rechnung gestellten Gewerbesteuer im Rahmen der Hinzurechnung nach § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG
1. Bei der Hinzurechnung nach § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG dürfen ausschließlich Aufwendungen, die in einem betrieblichen Veranlassungszusammenhang (§ 4 Abs. 4 EStG) mit Vergütungen i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG stehen, als Sonderbetriebsausgaben berücksichtigt werden.
2. Stellt eine Personengesellschaft als Schuldner der Gewerbesteuer ihren Gesellschaftern aufgrund einer gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung eine Erstattung von Gewerbesteuer in Rechnung, handelt es sich um eine Gewinnverteilungsabrede, die bei den betroffenen Gesellschaftern nicht zu Sonderbetriebsausgaben führt; dies gilt auch im Rahmen der Hinzurechnung nach § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG.
EStG § 5a Abs. 4a Satz 3, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2, § 4 Abs. 4
GewStG § 5 Abs. 1 Satz 3