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Quelle:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.12.2018
Aktenzeichen: 2 K 1952/16

Schlagzeile:

Ausbuchung endgültig wertlos gewordener Aktien als Verlust aus Kapitalvermögen

Schlagworte:

Aktien, Ausbuchung, Kapitalvermögen, Verlust, Wertpapier, Wertpapierdepot

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Die ersatzlose Ausbuchung wertlos gewordener Aktien aus dem Wertpapierdepot durch die Depotbank führt zu einem einkommensteuerlich berücksichtigungsfähigen Verlust aus Kapitalvermögen.

Hintergrund: Nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz gibt es keine Gründe, den Untergang einer Aktie steuerlich anders zu behandeln als den Ausfall einer Kapitalforderung.

Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 5/19 anhängig. In der offiziellen Datenbank des BFH sind folgende Informationen zu dem Verfahren gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren, VIII R 5/19 (Aufnahme in die Datenbank am 20.3.2019)
Führt die Ausbuchung wertlos gewordener Aktien aus dem Wertpapierdepot zu einem Verlust aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 EStG?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 S 1; EStG § 20 Abs 2 S 2
Vorgehend: Finanzgericht Rheinland-Pfalz , Entscheidung vom 12.12.2018 (2 K 1952/16)

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