Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.01.2019 |
Aktenzeichen: | III R 49/17 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 27.01.2017 |
Aktenzeichen: | 4 K 56/16 F |
Schlagzeile: |
Thesaurierungsbegünstigung bei Übertragung eines Mitunternehmeranteils auf eine Stiftung
Schlagworte: |
Betriebsaufgabe, Mitunternehmeranteil, Nachversteuerung, Stiftung, Thesaurierungsbegünstigung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Die unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils auf eine Stiftung löst keine Nachversteuerung von in der Vergangenheit nach § 34a EStG begünstigt besteuerten thesaurierten Gewinnen aus.
Eine analoge Anwendung des § 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG kommt nicht in Betracht.
EStG § 16, § 34a i.d.F. bis zum 4. Juli 2017
Hintergründe: Haben Steuerpflichtige für Einkünfte als Einzelunternehmer oder als Gesellschafter einer Personengesellschaft die Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne nach § 34a Abs. 1 EStG in Anspruch genommen (Thesaurierungsbegünstigung), dann ist infolge von Betriebsbeendigungen und gleichgestellten Tatbeständen i.S. von § 34a Abs. 6 EStG ein nachzuversteuernder Betrag zum Ende eines jeden Veranlagungszeitraums gesondert festzustellen (§ 34a Abs. 3 Satz 3 EStG). Ein Nachversteuerungsbetrag ist hierbei ein Abzugsposten im Rahmen der jährlichen gesonderten Feststellung des nachversteuerungspflichtigen Betrags (§ 34a Abs. 3 Satz 2 EStG).
Eine Betriebsaufgabe liegt vor, wenn der Steuerpflichtige in Ausführung eines Aufgabeentschlusses den Betrieb einstellt, indem die Wirtschaftsgüter an verschiedene Erwerber veräußert oder in das Privatvermögen überführt werden oder wenn die Wirtschaftsgüter des gemeinsamen Betriebsvermögens real unter den Mitunternehmern verteilt werden. Diese Maßnahmen - Einzelveräußerung, Entnahme und Realteilung - können auch kombiniert werden; schließlich ist auch eine Kombination von Betriebsveräußerung und Betriebsaufgabe möglich.