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Quelle:

Finanzgericht Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.07.2019
Aktenzeichen: 13 K 1991/17

Schlagzeile:

Steuerliche Folgen eines zivilrechtlichen Vergleichs bei der Finanzierung sog. Schrottimmobilien

Schlagworte:

arglistige Täuschung, Aufrechnung, Darlehen, Erlass, Finanzierung, Immobilie, Rückabwicklung, Schadensersatz, Schrottimmobilien, Schuldzinsen, Vergleich, Vermietung, Verrechnung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Ein Darlehenserlass im Rahmen eines Vergleichs zur Beilegung eines Rechtstreits bezüglich einer „drückervermittelten Schrottimmobilienfinanzierung“ wirkt sich nur unter bestimmten Voraussetzungen steuererhöhend aus.

Hintergrund: Der Kläger hatte im Jahr 1995 eine mit zwei Bankdarlehen finanzierte Eigentumswohnung erworben, die er anschließend vermietete. Im Dezember 2010 stellte der Kläger seine Zins- und Tilgungszahlungen ein. Die Bank betrieb daraufhin die Zwangsvollstreckung in Höhe der Restschuld von gerundet 150.000 €. Der Kläger erhob Vollstreckungsgegenklage und machte geltend, die Bank habe sich ihre Darlehensansprüche im Zusammenhang mit einer „drückervermittelten Schrottimmobilienfinanzierung“ durch arglistige Täuschung verschafft. Der Kaufpreis für die 46,83 qm große Wohnung habe 284.000 DM (145.206 €) betragen, die nach einem späteren Wertgutachten lediglich 68.100 € wert gewesen sei.

Im Rahmen eines im Dezember 2012 geschlossenen Vergleichs leistete der Kläger eine Einmalzahlung von 88.000 € und die Bank verpflichtete sich, die Darlehen gegen den Kläger nicht weiter geltend zu machen. Das Finanzamt (FA) erhöhte die Einnahmen des Klägers aus Vermietung und Verpachtung, weil ihm durch den Vergleich seine Bankschulden zum Teil erlassen worden seien. Die „Erlasssumme“ sei im Streitjahr 2012 teilweise als Rückzahlung von Schuldenzinsen zu behandeln und erhöhe daher die Vermietungseinkünfte des Klägers. Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg.

Das Finanzgericht entschied, der Vergleich rechtfertige nicht die Annahme, die Bank habe dem Kläger überzahlte Schuldzinsen oder einen überhöhten Kaufpreis erstatten wollen. Der Vergleich habe die rechtliche Wirksamkeit der Darlehensverträge vielmehr bestätigt. Gegen eine Rückabwicklung spreche auch, dass der Kläger die Eigentumswohnung behalten habe.

Der bloße Umstand, dass Hintergrund und Motiv der Vergleichsvereinbarung möglicherweise bestehende Schadensersatzansprüche gewesen seien, reiche nicht aus um anzunehmen, die Bank habe mit dem Verzicht auf die weitere Geltendmachung der Darlehen Schadensersatzansprüche im Wege einer Verrechnung abgelten wollen. Hierfür wäre erforderlich gewesen, dass die Bank entsprechende Ansprüche zumindest dem Grunde nach anerkannt und eine Aufrechnung zumindest konkludent erklärt hätte oder ein entsprechender Verrechnungsvertrag geschlossen worden wäre. Das sei nicht der Fall. Der Vergleich enthalte keine Regelungen zu einer einzelfallbezogenen Schadensermittlung.

Gegen das Urteil ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. IX R 32/19).

In der offiziellen Datenbank des BFH sind folgende Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren, IX R 32/19 (Aufnahme in die Datenbank am 20.1.2020)
Vergleichszahlung des Steuerpflichtigen an die darlehensführende Bank zum Ausstieg aus einer drückervermittelten Schrottimmobilienfinanzierung mit einhergehenden Teilerlass der Darlehensschuld - Beinhaltet der im Rahmen eines Vergleichs geschlossene Teilerlass einer Darlehensschuld inkl. aufgelaufener Schuldzinsen auch die Rückzahlung überhöhter Schuldzinsen, die sich beim Steuerpflichtigen einkunftserhöhend auswirken?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 1; EStG § 11
Vorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg , Entscheidung vom 26.7.2019 (13 K 1991/17)

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