Quelle: |
Thüringer Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.10.2019 |
Aktenzeichen: | 3 K 316/19 |
Schlagzeile: |
Prüfung der ortsüblichen Marktmiete bei verbilligter Vermietung an Angehörige
Schlagworte: |
Angehörige, Fremdvergleich, Marktmiete, Mietspiegel, Nahe Angehörige, ortsübliche Marktmiete, Ortsübliche Miete, Verbilligte Vermietung, Vermietung
Wichtig für: |
Vermieter
Kurzkommentar: |
Bei der Prüfung der ortsüblichen Marktmiete nach § 21 Abs. 2 EStG ist nicht der für den Steuerpflichtigen im Streitfall günstigere örtliche Mietspiegel als Vergleichsgrundlage heranzuziehen, wenn zugleich eine entsprechende, im selben Haus liegende Wohnung an einen Dritten teurer vermietet wird.
Hinweis: Laut FG Thüringen ist die von Dritten gezahlte Miete für die vergleichbare Wohnung maßgeblich.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind folgende Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, IX R 7/20 (Aufnahme in die Datenbank am 17.3.2020)
Ist bei der Prüfung der ortsüblichen Marktmiete nach § 21 Abs. 2 EStG der - im konkreten Fall für den Steuerpflichtigen dienlichere - örtliche Mietspiegel als Vergleichsgrundlage auch dann heranzuziehen, wenn der Steuerpflichtige zugleich eine entsprechende, im selben Haus liegende Wohnung an einen Dritten (teurer) vermietet?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 21 Abs 2
Vorgehend: Thüringer Finanzgericht , Entscheidung vom 22.10.2019 (3 K 316/19)