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Quelle:

Sächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 09.11.2020
Aktenzeichen: 1 K 1869/18

Schlagzeile:

Berücksichtigung selbst getragenen Kosten bei Ein-Prozent-Methode für Privatnutzung eines Dienstwagens

Schlagworte:

Alleinerziehende, Dienstwagen, Einkünfteerzielungsabsicht, Einkunftserzielungsabsicht, Ein-Prozent-Methode, Erstattungszinsen, Kapitalvermögen, Kinderfreibetrag, Privatnutzung, Tarif, Verfassung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Die von einem Arbeitnehmer getragenen, anlässlich der privaten Nutzung seines Dienstwagens entstandenen Mautgebühren, Fähr- und Parkkosten sowie die Abschreibung für einen privat gekauften Fahrradträger mindern nicht den nach der Ein-Prozent-Methode ermittelten geldwerten Vorteil für die Privatnutzung.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen der beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Revision lautet: VIII R 32/20.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind folgende Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren VIII R 32/20
Aufnahme in die Datenbank am 20.05.2021
AO § 233a ; EStG § 20 Abs 1 Nr 7 ; EStG § 32 Abs 6 ; EStG § 32a ; EStG § 6 Abs 1 Nr 4 ; GG Art 3 Abs 1 ; GG Art 6 Abs 1
Setzt die Besteuerung vom Finanzamt gezahlter Erstattungszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen eine Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen voraus? Mindern vom Arbeitnehmer anlässlich der Privatnutzung seines Dienstwagens selbst getragene Mautgebühren, Fähr- und Parkkosten sowie AfA für einen selbst angeschafften Fahrradträger den nach der 1 %-Methode ermittelten geldwerten Vorteil aus der Fahrzeugüberlassung? Sind die Höhe der Kinderfreibeträge im Veranlagungszeitraum 2017 sowie die Besteuerung Alleinerziehender nach dem Grundtarif verfassungsgemäß?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: Sächsisches Finanzgericht Urteil vom 09.11.2020 (1 K 1869/18)

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