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Quelle:

Finanzgericht München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.03.2021
Aktenzeichen: 11 K 2405/19

Schlagzeile:

Gewinn aus der Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einem Einfamilienhaus

Schlagworte:

Ehescheidung, Eigene Wohnzwecke, Einfamilienhaus, Familienheim, Kind, Miteigentumsanteil, Privates Veräußerungsgeschäft, Scheidung, Sonstiges Veräußerungsgeschäft, Trennung, Überlassung, Wohnzwecke, Zwangsversteigerung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Eine „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ ist im Rahmen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG so zu verstehen wie in § 10e EStG und in § 4 des Eigenheimzulagengesetzes.

2. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn der Steuerpflichtige Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung oder die Wohnung insgesamt einem einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kind (§ 32 EStG) unentgeltlich zur teilweisen oder alleinigen Nutzung überlässt.

Normenketten:
EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3, § 10e
FGO § 90 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 2

Hinweis: Das FG München hat eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken und damit das Vorliegen des Ausnahmetatbestands verneint. Die Veräußerung innerhalb der Zehn-Jahres-Frist sei daher steuerpflichtig.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren IX R 11/21
Aufnahme in die Datenbank am 18.06.2021
EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1 ; EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 S 3
Zur Frage des Vorliegens eines privaten Veräußerungsgeschäfts i.S. von § 23 EStG infolge der Trennung und sich anschließenden Ehescheidung.
Ist der Tatbestand des § 23 EStG auch bei einer Trennung und der danach zeitlich folgenden Ehescheidung erfüllt, wenn im Rahmen der Scheidungsfolgenvereinbarung die Ehefrau mit der Zwangsversteigerung des Einfamilienhauses (EFH) drohte, um den Ehemann zur Veräußerung seines Miteigentumsanteils zu bewegen?
Bei grundsätzlicher Bejahung des privaten Veräußerungsgeschäfts: Kann sich der bisherige Ehemann den Zeitraum zwischen dem Auszug aus dem Familienheim, der nachfolgenden Scheidung und der danach erfolgten Veräußerung seines Miteigentumanteils an seine bisherige Ehefrau als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken zurechnen lassen, auch wenn der Zeitraum faktisch von ihr und dem gemeinsamen Kleinkind ausgefüllt wurde, um den Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG zu begründen? Ist es im Verfahren von Bedeutung, wenn der bisherige Ehemann seinen Miteigentumsanteil allein seinem minderjährigen Kind in diesem Zeitraum überlassen haben will?
Im konkreten Fall beträgt der Zeitraum zwischen dem Auszug des bisherigen Ehemanns aus dem EFH und der Veräußerung seines Miteigentumsanteils an die bisherige Ehefrau ca. 2 Jahre.
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: FG München Urteil vom 11.03.2021 (11 K 2405/19)

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