Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 13.07.2021 |
Aktenzeichen: | I R 16/18 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.03.2018 |
Aktenzeichen: | 10 K 2146/16 |
Schlagzeile: |
Gemeinnützige Stiftung als nahestehende Person
Schlagworte: |
Gemeinnützigkeit, Nahestehende Person, Stiftung, Verdeckte Gewinnausschüttung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Eine gemeinnützige Stiftung kann im Verhältnis zu einem Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft eine nahestehende Person sein; Zuwendungen der Kapitalgesellschaft an die Stiftung können eine vGA i.S. von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG sein.
2. Ein Vorgang ist bereits dann geeignet, einen sonstigen Bezug bei einem Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen, wenn eine dem Anteilseigner nahestehende Person aus einer Vermögensverlagerung einen Nutzen zieht. Bei einer gemeinnützigen Stiftung liegt ein solcher Nutzen u.a. vor, wenn sie durch eine zuvor erfolgte Vermögensverlagerung in die Lage versetzt wird, ihrem Satzungszweck nachzugehen.
KStG § 14 Abs. 1 Satz 1
UmwG § 17 Abs. 2, § 125 Satz 1
GewStG § 2 Abs. 2 Satz 2
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 21.03.2018 - 10 K 2146/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.