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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 02.09.2024
Aktenzeichen: 13 K 185/23

Schlagzeile:

Versteuerung eines sog. Einbringungsgewinns II

Schlagworte:

Einbringungsgewinn, Stille Reserven, Umwandlungssteuer, Veräußerung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Eine vorangegangene Veräußerung im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 1 UmwStG liegt nur vor, wenn die stillen Reserven der vorher erhaltenen Anteile im Rahmen des Veräußerungsvorgangs aufgedeckt werden.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision unter dem Aktenzeichen X R 26/24 anhängig.

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