Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 02.09.2024 |
Aktenzeichen: | 13 K 185/23 |
Schlagzeile: |
Versteuerung eines sog. Einbringungsgewinns II
Schlagworte: |
Einbringungsgewinn, Stille Reserven, Umwandlungssteuer, Veräußerung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Eine vorangegangene Veräußerung im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 1 UmwStG liegt nur vor, wenn die stillen Reserven der vorher erhaltenen Anteile im Rahmen des Veräußerungsvorgangs aufgedeckt werden.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision unter dem Aktenzeichen X R 26/24 anhängig.