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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.05.2001
Aktenzeichen: III R 24/97

Vorinstanz:

FG Mecklenburg-Vorpommern
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.03.1997
Aktenzeichen: 2 K 137/96

Schlagzeile:

Schlagworte:

Beteiligung, Einheitlichkeit, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, Investitionszulage, Unmittelbarkeit

Wichtig für:

Kurzkommentar2:

Einer GmbH, deren Anteile mehrheitlich von einer GbR gehalten werden, steht die erhöhte Investitionszulage von 20 Prozent nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c des Investitionszulagengesetzes (InvZulG 1993) auch dann nicht zu, wenn die GbR nur vermögensverwaltend tätig ist und an ihr ausschließlich natürliche Personen beteiligt sind, die am 9. November 1989 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der ehemaligen DDR hatten


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