Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 14.10.2002 |
Aktenzeichen: | IV A 2 - S 2742 - 62/02 |
Schlagzeile: |
Angemessenheit der Gesamtbezüge von GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern
Schlagworte: |
Angemessenheit, Gesamtbezüge, Verdeckte Gewinnausschüttung
Wichtig für: |
GmbH-Gesellschafter
Kurzkommentar: |
Der Anwendungserlass des Bundesfinanzministeriums nimmt ausführlich zur Angemessenheit der Gesamtbezüge von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH Stellung. Schwerpunkte sind die steuerliche Beurteilung der Vergütungsbestandteile und die Festlegung der Angemessenheitsgrenze.
Hintergrund: Die Gesamtvergütung eines Gesellschafter-Geschäftsführers setzt sich meist aus verschiedenen Bestandteilen zusammen. Üblich sind insbesondere:
- Festgehalt
- Zusätzliche feste jährliche Einmalzahlungen (Urlaubs- oder Weihnachtsgeld)
- Variable Gehaltsbestandteile (zum Beispiel Tantiemen)
- Zusagen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (zum Beispiel Pensionszusagen)
- Sachbezüge
Die Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH sind daraufhin zu prüfen, ob die Vereinbarung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Ist dies der Fall, handelt es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung, die dem Gewinn außerhalb der Steuerbilanz im Rahmen der Ermittlung des Einkommens hinzuzurechnen ist.
Das Bundesfinanzministerium schreibt hierzu ein besonderes Prüfungsschema vor. Zunächst sind die einzelnen Vergütungsbestandteile darauf zu überprüfen, ob sie dem Grunde nach unangemessen sind. Für alle nicht durch das Gesellschaftsverhältnis verursachten Vergütungsbestandteile folgt die zweite Hürde. Sie sind wiederum einzeln danach zu beurteilen, ob sie der Höhe nach durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind.
Schließlich ist im letzten Schritt zu untersuchen, ob die weder der Art noch der Höhe nach durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Vergütungen in der Summe angemessen sind.
Wichtig: Die obigen Grundsätze gelten ab dem Wirtschaftsjahr, das im Veranlagungszeitraum 2003 beginnt.