Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 18.07.2003 |
Aktenzeichen: | IV C 3 - S 2211 - 94/03 |
Schlagzeile: |
Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen bei der Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden
Schlagworte: |
Anschaffungskosten, Anschaffungsnaher Aufwand, Erhaltungsaufwand, Gebäude, Herstellungskosten, Instandsetzung, Modernisierung
Wichtig für: |
Vermieter
Kurzkommentar: |
Mit dem BMF-Schreiben reagiert das Bundesfinanzministerium auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum sog. anschaffungsnahen Aufwand. Dieser hatte mit zwei Grundsatzentscheidungen vom 12. September 2001 (Aktenzeichen IX R 39/97 und IX R 52/00) seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben. Welche Aufwendungen zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zählen, bestimmt sich nach den BFH-Urteilen allein nach § 255 des Handelsgesetzbuches (HGB). Im wesentlichen folgt das Bundesfinanzministerium den Vorgaben des Bundesfinanzhofs.
Hintergrund: Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung eines Wohngebäudes sind nach der neuen BFH-Rechtsprechung dann nicht sofort als Werbungskosten (§ 9 des Einkommensteuergesetzes -EStG-) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) abziehbar, wenn es sich um Anschaffungs- oder Herstellungskosten handelt. In diesem Fall sind sie nur im Rahmen der Absetzungen für Abnutzung zu berücksichtigen.
Die ältere Rechtsprechung und ihr folgend die Finanzverwaltung (vgl. Abschnitt 157 Abs. 4 der Einkommensteuer-Richtlinien) hatten solche Aufwendungen, wenn sie im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb eines Gebäudes (in der Regel innerhalb von drei Jahren) angefallen und im Verhältnis zum Kaufpreis hoch waren, grundsätzlich als Herstellungskosten beurteilt, auch wenn es sich um typische Erhaltungsaufwendungen (z.B. für Reparaturen) handelte. Diese Rechtsprechung hat der BFH nun aufgegeben.