Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 03.03.2005 |
Aktenzeichen: | IV B 2 - S 2241- 14/05 |
Schlagzeile: |
Zweifelsfragen bei unentgeltlicher Übertragung von Mitunternehmeranteilen mit Sonderbetriebsvermögen
Schlagworte: |
Betriebsaufspaltung, Mitunternehmeranteil, Sonderbetriebsvermögen, Übertragung, Umwandlung
Wichtig für: |
Personengesellschaften
Kurzkommentar: |
Das BMF-Schreiben klärt Zweifelsfragen zu § 6 Abs. 3 EStG i.d.F. des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz vom 20.12.2001 (UntStFG, BGBl. I 3858) im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Übertragung von Mitunternehmeranteilen mit Sonderbetriebsvermögen sowie Anteilen von Mitunternehmeranteilen mit Sonderbetriebsvermögen.
Das BMF-Schreiben ist wie folgt gegliedert:
A. Persönlicher Anwendungsbereich
B. Sachlicher Anwendungsbereich
I. Übertragung des gesamten Mitunternehmeranteils (§ 6 Abs. 3 Satz 1 1. HS EStG)
1. Übertragung von funktional wesentlichem Sonderbetriebsvermögen
2. Übertragung von funktional nicht wesentlichem Sonderbetriebsvermögen
II. Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils
1. Übertragung bei funktional wesentlichem Sonderbetriebsvermögen
a) quotale Übertragung eines Teils des Anteils am Gesamthandsvermögen und eines Teils des Sonderbetriebsvermögens (§ 6 Abs. 3 Satz 1 2. HS EStG)
b) disquotale Übertragung von Gesamthandsvermögen und Sonderbetriebsvermögen aa) Übertragung eines Teils des Anteils am Gesamthandsvermögen unter gleichzeitiger Zurückbehaltung von Sonderbetriebsvermögen (unterquotale Übertragung - § 6 Abs. 3 Satz 2 EStG)
bb) Übertragung eines Teils des Anteils am Gesamthandsvermögen unter gleichzeitiger überquotaler Übertragung von Sonderbetriebsvermögen
2. Übertragung bei funktional nicht wesentlichem Sonderbetriebsvermögen
III. Isolierte Übertragung von Sonderbetriebsvermögen
C. Unentgeltliche Aufnahme einer natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen (§ 6 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz EStG)
D. Fälle der mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung
E. Zeitliche Anwendung