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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.11.1991
Aktenzeichen: VI R 77/89

Schlagzeile:

Schlagworte:

Umzugskosten

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar2:

Ein einem Arbeitsplatzwechsel nachfolgender Umzug ist jedenfalls dann als beruflich veranlaßt anzusehen, wenn durch den Umzug die gesamte Fahrzeit zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um insgesamt 1 Stunde verringert wird und damit für den Arbeitnehmer eine solche tägliche Wegezeit verbleibt, wie sie im Berufsverkehr als normal angesehen wird (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).


Die privaten Motive für die Auswahl der Wohnung stehen dann dem Abzug der Umzugskosten als Werbungskosten nicht entgegen.


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