Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 26.09.2005 |
Aktenzeichen: | IV A 5 - S 7280 a - 82/05 |
Schlagzeile: |
Angabe des Zeitpunkts der Lieferung oder sonstigen Leistung in einer Rechnung
Schlagworte: |
Leistung, Lieferung, Rechnung, Umsatzsteuer, Vorsteuer, Zeitpunkt
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Das BMF-Schreiben regelt Einzelheiten zur Angabe des Zeitpunkts der Lieferung oder sonstigen Leistung in einer Rechnung.
Hintergrund: Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG ist es im Regelfall erforderlich, in der Rechnung den Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung anzugeben. Dies gilt auch dann, wenn das Ausstellungsdatum der Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 UStG) mit dem Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung übereinstimmt. Gemäß § 31 Abs. 4 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) kann als Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt wird. Die Verpflichtung zur Angabe des Zeitpunkts der Lieferung oder der sonstigen Leistung besteht auch in den Fällen, in denen die Ausführung der Leistung gegen Barzahlung erfolgt. Bei einer Rechnung über eine bereits ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung ist eine Angabe des Leistungszeitpunkts in jedem Fall erforderlich.
Das BMF-Schreiben ist wie folgt gegliedert:
1. Angabe des Zeitpunkts der Lieferung in einem Lieferschein
2. Angabe des Zeitpunkts der Lieferung in den Fällen, in denen der Ort der Lieferung nach § 3 Abs. 6 UStG bestimmt wird
3. Angabe des Zeitpunkts der Lieferung in anderen Fällen
4. Angabe des Zeitpunkts der sonstigen Leistung
5. Noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung