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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 13.12.1995 |
| Aktenzeichen: | XI R 43-45/89 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Gewerblicher Grundstückshandel
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Wichtig für: |
Gewerbetreibende
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Kurzkommentar2: |
Ohne daß ein Dritter im Auftrag und für Rechnung oder in Vertretung des Steuerpflichtigen handelt, kann eine Teilhabe des Steuerpflichtigen am Marktgeschehen auch dann gegeben sein, wenn der Steuerpflichtige nur ein Geschäft mit einem Dritten tätigt, dieser aber in Wirklichkeit und nach außen erkennbar in der Absicht vorgeschaltet ist, sich an den allgemeinen Markt zu wenden.
Hinweis: Das BFH-Urteil wird zitiert im BMF-Schreiben vom 26.03.2004 (Aktenzeichen IV A 6 - S 2240 - 46/04) zur Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel.

