Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 28.03.2006 |
Aktenzeichen: | IV A 5 - S 7280 a - 14/06 |
Schlagzeile: |
Angabe des vollständigen Namens und der vollständigen Anschrift des Leistungsempfängers in der Rechnung bei Empfang der Rechnung durch einen beauftragten Dritten
Schlagworte: |
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Zur Angabe des vollständigen Namens und der vollständigen Anschrift des Leistungsempfängers in der Rechnung bei Empfang der Rechnung durch einen beauftragten Dritten (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz) nimmt das Bundesfinanzministerium Stellung.
Hat der Leistungsempfänger einen Dritten mit dem Empfang der Rechnung beauftragt und wird die Rechnung unter Nennung nur des Namens des Leistungsempfängers mit „c/o“ an den Dritten adressiert, gelten hinsichtlich der nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG erforderlichen Angabe des vollständigen Namens und der vollständigen Anschrift des Leistungsempfängers die Anweisungen des Bundesfinanzministeriums.