Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 13.02.2007 |
Aktenzeichen: | IV C 5 - S 2333/07/0002 |
Schlagzeile: |
Übernahme von Beitragsleistungen zur freiwilligen Versicherung der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung durch den Arbeitgeber
Schlagworte: |
Arbeitslohn, Freiwillige Versicherung, Rentenversicherung
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Das Bundesfinanzministerium nimmt Stellung zur Übernahme von Beitragsleistungen zur freiwilligen Versicherung der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung durch den Arbeitgeber. Konkret geht es um die Anwendung des BFH-Urteils vom 5. September 2006 (Az: VI R 38/04).
Nach dem BMF-Schreiben sind die Rechtsgrundsätze des Urteils nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Dies wird in der Verwaltungsanweisung ausführlich begründet.
Hintergrund: Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 5. September 2006 (Az: VI R 38/04) entschieden, dass die Übernahme von Beitragsleistungen zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung durch den Arbeitgeber für sog. Kirchenbeamte dann keinen Arbeitslohn darstellt, wenn die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die zugesagten beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge angerechnet werden sollen.