Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 21.03.2007 |
Aktenzeichen: | IV B 7 - G 1421/0 |
Schlagzeile: |
Rechtsfolgen aus dem BFH-Urteil, wonach eine pauschale "Schachtelstrafe" von 5 % auf Gewinne aus Auslandsbeteiligungen nicht mit EU-Recht vereinbar ist
Schlagworte: |
Auslandsbeteiligung, Gewerbeertrag, Gewerbesteuer, Mitunternehmerschaft, Schachtelstrafe, Steuerbefreiung
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Das Bundesfinanzministerium regelt die Anwendung des BFH-Urteils I R 95/05 vom 9. August 2006. Der BFH hatte entschieden, dass
1. die Randnummer 57 des BMF-Schreibens vom 28. April 2003 zur Nichtanwendung der Grundsätze des § 8b Abs. 1 bis 5 KStG sowie des § 3 Nr. 40 EStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Mitunternehmerschaft nicht dem seinerzeit geltenden Recht entspricht und
2. § 8b Abs. 5 KStG in der bis Veranlagungszeitraum 2003 geltenden Fassung (KStG a.F.) gegen die Niederlassungsfreiheit nach Artikel 43 ff. und gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach Artikel 56 ff. EG verstößt.
Das BMF-Schreiben ist wie folgt gegliedert:
1. Ermittlung des Gewerbeertrags bei einer Mitunternehmerschaft
a) Ermittlung des Gewerbeertrags einer Mitunternehmerschaft abweichend von Randnummer 57 des BMF-Schreibens vom 28. April 2003
b) Mitunternehmerschaft als Organträger
2. Anwendung des § 8b Abs. 5 KStG a.F.