Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | Schreiben |
Datum: | 25.09.2007 |
Aktenzeichen: | IV A 5 - S 7200/07/0019 |
Schlagzeile: |
Grunderwerbsteuer als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer bei Grundstückskaufverträgen
Schlagworte: |
Bemessungsgrundlage, Grunderwerbsteuer, Grundstückskaufvertrag, Umsatzsteuer
Wichtig für: |
Abgeordnete
Kurzkommentar: |
Das BFH-Urteil vom 9. November 2006 (Aktenzeichen V R 9/04) ist mit der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt in allen offenen Fällen anzuwenden. Die insoweit entgegenstehenden Regelungen in Abschnitt 149 Abs. 7 Sätze 5 und 6 UStR sowie das Beispiel hierzu, wonach bei einer Grundstücksveräußerung die Hälfte der gesamtschuldnerisch von Erwerber und Veräußerer geschuldeten Grunderwerbsteuer zum Entgelt für die Grundstücksveräußerung gehört, wenn die Parteien des Grundstückskaufvertrags vereinbaren, dass der Erwerber die Grunderwerbsteuer allein zu tragen hat, sind daher ab dem 23.04.2007 nicht mehr anwendbar.
Es wird nicht beanstandet, wenn sich Erwerber und Veräußerer hinsichtlich bis zum 30. September 2007 abgeschlossener Grundstückskaufverträge auf die bisherige Regelung des Abschnitts 149 Abs. 7 Sätze 5 und 6 UStR berufen. Bei Grundstückskaufverträgen, für die nach § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, reicht es aus, wenn sich der Erwerber auf die bisherige Regelung beruft.