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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 21.03.2018
Aktenzeichen: XI B 113/17

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.11.2017
Aktenzeichen: 11 K 19/17

Schlagzeile:

Schlagworte:

Umsatzsteuer

Wichtig für:

Kurzkommentar2:

Es ist nicht klärungsbedürftig, dass eine juristische Person des Privatrechts nicht deshalb eine Einrichtung des öffentlichen Rechts i.S. des Art. 13 Abs. 1 MwStSystRL ist, weil sie aufgrund eines Vertrags mit einer Gemeinde öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ohne in die öffentliche Verwaltung eingegliedert zu sein.


Ebenso ist bereits hinreichend geklärt, dass eine Tätigkeit, die darin besteht, dass ein Unternehmer aufgrund eines Vertrags zwischen ihm und einer Gemeinde gegen Entgelt eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, eine sonstige Leistung (Dienstleistung) erbringt.


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