Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 08.11.2023 |
Aktenzeichen: | II R 22/20 |
Schlagzeile: |
Nichtigkeit eines Schenkungsteuerbescheids
Schlagworte: |
Nichtigkeit, Nießbrauch, Schenkungsteuer, Steuerbescheid, Stimmrecht, Umdeutung, Verfahrensrecht
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Entrichtet der Schenker die ihm gegenüber festgesetzte Schenkungsteuer in vollem Umfang, so erlischt diese auch mit Wirkung gegenüber dem Bedachten als weiteren Gesamtschuldner und kann daher diesem gegenüber nicht mehr festgesetzt werden.
2. Ein Schenkungsteuerbescheid ist nichtig, wenn ihm auch nach verständiger Auslegung nicht mit hinreichender Sicherheit die Höhe der festgesetzten Schenkungsteuer entnommen werden kann.
FGO §§ 68, 127
AO §§ 44, 47, 119, 124, 125, 157
Tenor:
Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts … und der Schenkungsteuerbescheid vom 10.05.2023 aufgehoben.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.