Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.11.1999 |
Aktenzeichen: | 9 K 2985/97 H(L) |
Schlagzeile: |
Übernahme von Verwarnungsgeldern steuerpflichtiger Arbeitslohn
Schlagworte: |
Arbeitslohn, Autofahrer, Kraftfahrer, Verwarnungsgeld
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Autofahrer
Kurzkommentar: |
Übernimmt der Arbeitgeber kraft einer Betriebsvereinbarung die Verwarnungsgelder („Knöllchen“) der Mitarbeiter im Außendienst, sind die Geldbußen als Betriebsausgaben abzugsfähig. Arbeitnehmer müssen die Erstattung als Arbeitslohn versteuern, wenn kein ausschließlich betriebliches Eigeninteresse an der Übernahme der Kosten nachgewiesen werden kann.
Hintergrund: Das Einkommensteuergesetz verbietet den Betriebsausgabenabzug für die von Gerichten oder Behörden verhängten Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder (§ 4 Abs. 5 Nr. 8 Satz 1 bzw. § 12 Nr. 4 EStG).
Doch es gibt einen Ausweg: Übernimmt der Arbeitgeber kraft einer Betriebsvereinbarung die Verwarnungsgelder der Mitarbeiter, sind die Geldbußen als Betriebsausgaben abzugsfähig. Das Abzugsverbot geht dann ins Leere. Speditionen, Taxiunternehmen oder Kurierdienste, die ihren Fahrern Geldbußen, Verwarnungsgelder etc. erstatten, können also diese Erstattungen als Betriebsausgaben absetzen.
Fraglich ist, ob die Arbeitnehmer die Erstattung als Arbeitslohn versteuern müssen. Das ist nicht der Fall, wenn ein ausschließlich betriebliches Eigeninteresse an der Übernahme der Kosten besteht.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VI R 29/00. Die anhängigen Rechtsfragen lauten: Stellt die Übernahme der gegen Kraftfahrer eines Zustelldienstes für Falschparken verhängten Verwarnungsgelder durch den Arbeitgeber steuerpflichtigen Arbeitslohn dar? Rechtfertigen Wettbewerbsgründe ein ausschließlich betriebliches Eigeninteresse an der Übernahme der Kosten?