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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 09.09.1998
Aktenzeichen: I R 6/96

Schlagzeile:

Vorlage an Großen Senat wegen Richtlinie des Rates über den Jahresabschluß von Gesellschaften in bestimmter Rechtsform

Schlagworte:

Abfallentsorgung, Gewinnermittlung, Rückstellung

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Der I. Senat des BFH legt dem Großen Senat folgende Rechtsfrage wegen grundsätzlicher Bedeutung vor:
Ist der BFH verpflichtet, Fragen nach dem Inhalt von Vorschriften der Vierten Richtlinie des Rates über den Jahresabschluß von Gesellschaften in bestimmter Rechtsform vom 25. Juli 1978 (ABlEG Nr. L 222) dem EuGH vorzulegen?

Hinweis: Der I. Senat hat seinen Vorlagebeschluss an den Großen Senat zu der Rechtsfrage, ob der BFH verpflichtet ist, Fragen nach dem Inhalt von Vorschriften der Vierten Richtlinie des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften in bestimmter Rechtsform vom 25. Juli 1978 (ABlEG Nr. L 222) dem EuGH vorzulegen, durch Beschluss vom 8. November 2000 aufgehoben. Im Verfahren GrS 1/99 des Großen Senats kommt es daher nicht mehr zu einer Entscheidung.

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