Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.04.1999
Aktenzeichen: VI R 66/97

Schlagzeile:

Lohnversteuerung von Beiträgen des Arbeitgebers zu Gruppenversicherungen (Unfall- und Krankenversicherungen)

Schlagworte:

Arbeitslohn, Gruppenunfallversicherung, Gruppenversicherung, Krankenversicherung, Lohnsteuer, Optimale Gehaltsvereinbarung, Rechtsanspruch, Unfallversicherung, Versicherung, Zufluss

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Steht bei einer Gruppenunfallversicherung die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich dem Arbeitgeber zu, so fehlt es im Zeitpunkt der Beitragsleistung durch den Arbeitgeber auch dann am Zufluss, wenn die Arbeitnehmer selbst Anspruchsinhaber sind.

Beiträge des Arbeitgebers für eine Gruppenkrankenversicherung seiner Arbeitnehmer sind steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn die Arbeitnehmer im Krankheitsfall die Ansprüche selbst gegen den Versicherer geltend machen können.

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof hat mit zwei Urteilen vom 16. April 1999 (Aktenzeichen VI R 60/96 und VI R 66/97) erneut zur lohnsteuerlichen Behandlung von Zukunftssicherungsleistungen, die der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer erbringt, Stellung genommen.

In den entschiedenen Fällen hatten Arbeitgeber als Versicherungsnehmer Gruppenunfall- und Gruppenkrankenversicherungen für ihre Arbeitnehmer abgeschlossen. Die von den Arbeitgebern geleisteten Prämienzahlungen hatte die Finanzverwaltung als steuerpflichtigen Arbeitslohn der Arbeitnehmer angesehen. Der Bundesfinanzhof bestätigte seine bisherige Rechtsprechung, wonach dem Arbeitnehmer aufgrund der Beitragszahlung des Arbeitgebers ein Vorteil und damit steuerpflichtiger Arbeitslohn erst dann zugeflossen ist, wenn ihm gegen die Versicherung ein unentziehbarer Anspruch auf die Leistung zusteht. Leistet der Arbeitgeber dagegen Beiträge in eine Versorgungseinrichtung, die dem Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch einräumt, sind erst die laufenden von der Versorgungseinrichtung an den Arbeitnehmer ausgezahlten Bezüge als Arbeitslohn zu qualifizieren.

Nach diesen Grundsätzen sind Beiträge des Arbeitgebers für eine Gruppenkrankenversicherung seiner Arbeitnehmer steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn die Arbeitnehmer im Krankheitsfall die Ansprüche selbst gegen den Versicherer geltend machen können. Steht andererseits bei einer Gruppenunfallversicherung die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag allein dem Arbeitgeber zu, stellt dessen Beitragsleistung auch dann keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, wenn die Arbeitnehmer selbst Anspruchsinhaber sind.

Hinweis: Siehe BMF-Schreiben vom 17.07.2000, Az.: IV C 5 - S 2332 - 67/00

zur Suche nach Steuer-Urteilen