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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 15.07.1999
Aktenzeichen: V R 8/98

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.10.1997
Aktenzeichen: V 318/96

Schlagzeile:

Eigenverbrauchsbesteuerung bei Entnahme eines von einer Privatperson erworbenen und vor Entnahme in Stand gesetzten Betriebs-PKW

Schlagworte:

Bestandteil, Eigenverbrauch, Personenkraftwagen, Umsatzsteuer, Vorsteuerbelastung

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Der Bundesfinanzhof legt dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) folgende Fragen zur Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG zur Vorabentscheidung vor:

1. Führen die nachträglichen Karosserie- und Lackarbeiten (mit Vorsteuerabzug) an einem (ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug erworbenen) PKW bei dessen Entnahme aus dem Unternehmen dazu,
a) daß dieser gemäß Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie als Gegenstand, der zum teilweisen Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt hat, zu beurteilen ist oder dazu,
b) daß die nachträglichen Aufwendungen als Bestandteile des Gegenstands zu beurteilen sind, die zum Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt haben?

2. Falls Frage 1. bejaht wird: Was unterliegt i.S. von Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie als Entnahme aus dem Unternehmen der Besteuerung:
a) der PKW einschließlich der in Anspruch genommenen Leistungen (Karosserie- und Lackarbeiten) oder
b) nur die in Anspruch genommenen Leistungen (Karosserie- und Lackarbeiten)?

3. Falls Frage 2. bejaht wird: Ist demzufolge Besteuerungsgrundlage gemäß Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie der Einkaufspreis für den (oder einen gleichartigen) PKW zuzüglich des Preises für die Reparaturleistungen, jeweils zu den Preisen, die im Zeitpunkt der Entnahme festgestellt werden, oder nur der Preis für die (mit Vorsteuerabzug) in Anspruch genommenen Reparaturleistungen?

4. Wie verhalten sich Art. 5 Abs. 6 und Art. 5 Abs. 7 Buchst. c der Richtlinie zueinander?

5. Falls Frage 1. dahingehend beantwortet wird, dass die nachträglich (mit Vorsteuerabzug) in Anspruch genommenen Leistungen (Karosserie- und Lackarbeiten) bei Entnahme des Gegenstands (PKW) nicht gemäß Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie zu besteuern sind: Ist der Vorsteuerabzug für diese Leistungen gemäß Art. 20 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie zu berichtigen?

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