Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 23.08.1999
Aktenzeichen: GrS 2/97

Schlagzeile:

Keine Abschreibung bei Arbeitszimmer in einer Wohnung des Ehepartners

Schlagworte:

Abschreibung, Arbeitszimmer, Drittaufwand

Wichtig für:

Arbeitnehmer, Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Nutzt ein Steuerpflichtiger in einer Wohnung, die seinem Ehepartner gehört, einen Raum als Arbeitszimmer, kann er die darauf entfallenden Anschaffungskosten nicht als sog. Drittaufwand als eigene Werbungskosten geltend machen. Laufende Aufwendungen, die durch die Nutzung des Arbeitszimmers verursacht sind, führen hingegen zu Werbungskosten, wenn sie gemeinsam von den Ehegatten getragen wurden.

Hintergrund: Über die Anerkennung des so genannten Drittaufwands beim Arbeitszimmer wurde jahrelang gestritten. Nicht einmal die einzelnen Senate beim Bundesfinanzhof, konnten sich auf eine einheitliche Handhabung einigen. Daher musste der Große Senat des BFH ein Machtwort sprechen. In vier Entscheidungen vom 23. August 1999 legten die Steuerrichter fest, wie beim Drittaufwand im Zusammenhang mit einem Arbeitszimmer zu verfahren ist.

Betroffen sind von den Entscheidungen insbesondere Ehegatten, die unentgeltlich einen Raum in einem Gebäude des anderen Ehegatten für ihre beruflichen Zwecke nutzen. Diese Form des Drittaufwands wird steuerlich nicht mehr anerkannt. Das heißt: Die Gebäude-Abschreibung und die laufenden Grundstückskosten gehen verloren.

Nur noch in Ausnahmefällen kann künftig für Drittaufwand ein Steuervorteil beansprucht werden. So bleibt die Gebäude-Abschreibung erhalten, wenn der Nichteigentümer seinen Ehegatten mit einem Baukostenzuschuss unterstützt hatte. Auch in den Fällen des Miteigentums werden die Abschreibungen nicht geschmälert.

Steht das Grundstück, auf dem sich das Arbeitszimmer befindet, im Alleineigentum eines Ehegatten, lautet unsere Empfehlung für Sie: Steuerliche Nachteile lassen sich nur durch den Abschluss eines Mietvertrags sicher vermeiden.

zur Suche nach Steuer-Urteilen