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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 23.08.1999
Aktenzeichen: GrS 3/97

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.02.1994
Aktenzeichen: 12 K 478/89 E

Schlagzeile:

Keine Abschreibung bei unentgeltlicher Nutzung eines Arbeitsraums in einem Gebäude des anderen Ehegatten

Schlagworte:

AfA, Arbeitszimmer, Drittaufwand, Ehegatte, Nutzungsrecht

Wichtig für:

Arbeitnehmer, Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Nur noch in Ausnahmefällen kann künftig für Drittaufwand beim Arbeitszimmer ein Steuervorteil beansprucht werden. Allein aufgrund der Tatsache, dass ein Steuerpflichtige gemeinsam mit seinem Ehepartner ein Arbeitszimmer in der dem Ehepartner gehörenden Wohnung nutzt, sind ihm die anteiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Arbeitszimmers entsprechend seiner Nutzung nicht zuzurechnen.

Hintergrund: Über die Anerkennung des so genannten Drittaufwands beim Arbeitszimmer wurde jahrelang gestritten. Nicht einmal die einzelnen Senate beim Bundesfinanzhof, konnten sich auf eine einheitliche Handhabung einigen. Daher musste der Große Senat des BFH ein Machtwort sprechen. In vier Entscheidungen vom 23. August 1999 legten die Steuerrichter fest, wie beim Drittaufwand im Zusammenhang mit einem Arbeitszimmer zu verfahren ist.

Betroffen sind von den Entscheidungen insbesondere Ehegatten, die unentgeltlich einen Raum in einem Gebäude des anderen Ehegatten für ihre beruflichen Zwecke nutzen. Diese Form des Drittaufwands wird steuerlich nicht mehr anerkannt. Das heißt: Die Gebäude-Abschreibung und die laufenden Grundstückskosten gehen verloren.

Nur noch in Ausnahmefällen kann künftig für Drittaufwand ein Steuervorteil beansprucht werden. So bleibt die Gebäude-Abschreibung erhalten, wenn der Nichteigentümer seinen Ehegatten mit einem Baukostenzuschuss unterstützt hatte. Auch in den Fällen des Miteigentums werden die Abschreibungen nicht geschmälert.

Steht das Grundstück, auf dem sich das Arbeitszimmer befindet, im Alleineigentum eines Ehegatten, lautet unsere Empfehlung für Sie: Steuerliche Nachteile lassen sich nur durch den Abschluss eines Mietvertrags sicher vermeiden.

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