Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.07.1999 |
Aktenzeichen: | III R 51/98 |
Schlagzeile: |
Anerkennung von Kinderbetreuungskosten nach altem Recht
Schlagworte: |
Außergewöhnliche Belastung, Kinderbetreuung
Wichtig für: |
Alleinerziehende
Kurzkommentar: |
Alleinstehende mit mehreren Kindern können nach § 33c EStG in der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für das Streitjahr 1996 fortgeltenden Fassung nur entweder die insgesamt entstandenen tatsächlichen Aufwendungen für die Kinderbetreuung im Rahmen eines einheitlichen Gesamthöchstbetrages nach § 33c Abs. 3 EStG oder - ohne einen konkreten Nachweis von Betreuungsaufwendungen - die Pauschbeträge nach § 33c Abs. 4 EStG steuermindernd geltend machen.
Es ist nicht möglich, etwa für ein Kind den Abzug nach Abs. 3 und für das andere den Pauschbetrag nach Abs. 4 zu wählen.