Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.09.1999 |
Aktenzeichen: | VI R 74/98 |
Schlagzeile: |
Abzugsbeschränkungen beim häuslichen Arbeitszimmer durch das Jahressteuergesetz 1996 sind verfassungsgemäß
Schlagworte: |
Arbeitszimmer, Beratungsgespräche, Mittelpunkt der Betätigung, Verfassungsmäßigkeit
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Die Beschränkung des Werbungskostenabzugs für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist dem Grunde und der Höhe nach verfassungsgemäß.
Der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung kann nicht im Wege verfassungskonformer Auslegung isoliert für einzelne Tätigkeiten, sondern nur für sämtliche Tätigkeiten des Steuerpflichtigen bestimmt werden.
Der BFH nimmt in seiner Entscheidung auch zu den beiden folgenden Punkten Stellung:
Ob ein Büro- oder Praxisraum der Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer unterfällt, lässt sich nicht generell, sondern nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls beurteilen.
Nutzt der Steuerpflichtige einen Raum im eigenen Einfamilienhaus für berufliche Tätigkeiten, die in den Kernbereich der Nutzung eines typischen häuslichen Arbeitszimmers fallen, gelten die Abzugsbeschränkungen auch dann, wenn in diesem Raum gelegentlich Beratungsgespräche geführt werden.