Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 21.10.1999 |
Aktenzeichen: | V R 97/98 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.10.1998 |
Aktenzeichen: | 5 K 4647/94 U |
Schlagzeile: |
Ist die Überlassung von Sportanlagen regelmäßig keine umsatzsteuerfreie Grundstücksüberlassung?
Schlagworte: |
Einheitlichkeit, Grundstück, Hauptleistung, Nebenleistung, Steuerfreiheit, Vermietung
Wichtig für: |
Betreiber von Sportanlagen
Kurzkommentar: |
Mit seinem Beschluss fordert der Bundesfinanzhof das Bundesministerium der Finanzen auf, dem Verfahren beuzutreten. Die Entscheidung selbst fällte der BFH mit Urteil vom 31. Mai 2001 unter dem gleichen Aktenzeichen V R 97/98.
Hinweis: Für Betreiber von Sportanlagen (wie Tennis-, Squash-, Schwimm- Schieß- oder Kegelanlagen) hatte sich die Umsatzsteuer zu einem schwer kalkulierbaren Risiko entwickelt. Da Sport regelmäßig auf Grundstücksflächen betrieben wird, wurde grundsätzlich (z. B. bei Tennisplatzvermietung) Grundstücksvermietung angenommen, die nach § 4 Nr. 12 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) umsatzsteuerfrei ist. Hingegen ist die Vermietung sog. Betriebsvorrichtungen (auch auf einem Grundstück) umsatzsteuerpflichtig. Da die Ausführung steuerfreier Umsätze aber dazu führt, dass der Sportanlagenbetreiber Vorsteuerbeträge, die ihm bei der Errichtung oder Unterhaltung der Anlagen in Rechnung gestellt werden, nicht abziehen darf, ergaben sich häufig Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung, ob insgesamt oder in welchem Umfang von einer steuerpflichtigen Betriebsvorrichtungsüberlassung ausgegangen werden könne, um den Vorsteuerabzug aus Investitionen zu erhalten.
Andererseits kann die Umsatzsteuer als Preisfaktor die Platzmieten erhöhen.