Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 10.11.1999 |
Aktenzeichen: | X R 46/97 |
Vorinstanz: |
FG Hessen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 27.11.1996 |
Aktenzeichen: | 2 K 2677/95 |
Schlagzeile: |
Versorgungsleistungen als dauernde Last im Rahmen der Sonderausgaben abzugsfähig?
Schlagworte: |
Dauernde Last, Sonderausgabe, Vermögensübergabe, Versorgung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Der zehnte Senat des Bundesfinanzhofs hat dem Großen Senat die Streitfrage vorgelegt, ob abänderbare Versorgungsleistungen auch dann als dauernde Last abziehbar sind, wenn sie nicht aus den Nettoerträgen des vom Versorgungsberechtigten übergebenen Vermögens (vermietetes Einfamilienhaus) geleistet werden können.
Hinweis: Siehe auch den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 13.09.00, Az.: X R 147/96
Beim Großen Senat wird das Verfahren unter derm Aktenzeichen GrS 1/00 geführt. Die anhängige Rechtsfrage lautet:
Sind im Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe zur Vorwegnahme der Erbfolge vereinbarte abänderbare Versorgungsleistungen auch dann als dauernde Last (Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 EStG) abziehbar, wenn sie nicht aus den laufenden Nettoerträgen des übergebenen Vermögens gezahlt werden können?