Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 10.11.1999 |
Aktenzeichen: | X R 60/95 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 03.02.1995 |
Aktenzeichen: | 3 K 304/89 E |
Schlagzeile: |
Einkommensteuerrechtliches Verbot von Jubiläumsrückstellungen in den Jahren 1988 bis 1992 verfassungswidrig
Schlagworte: |
Auflösung, Bilanz, Gewinnermittlung, Gleichheit, Handelsbilanz, Jubiläum, Jubiläumsrückstellung, Rückstellung, Rückwirkung, Übergangsregelung, Verfassung
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Für die Veranlagungszeiträume 1988 bis 1992 war aufgrund des Steuerreformgesetzes 1990 die Bildung von Rückstellungen in der Bilanz für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anläßlich eines Dienstjubiläums (Jubiläumsrückstellungen) untersagt. Schon gebildete Rückstellungen dieser Art waren gewinnerhöhend aufzulösen.
Der BFH hat beschlossen, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung einzuholen. Er hält die Regelung für verfassungswidrig. Der BFH sieht in dem zeitweilig geltenden Verbot, Jubiläumsrückstellungen zu bilden, und dem Gebot, solche Rückstellungen gewinnerhöhend aufzulösen, eine mit dem System des geltenden Einkommensteuerrechts unvereinbare Ungleichbehandlung der von dieser Regelung betroffenen Steuerpflichtigen gegenüber solchen Steuerschuldnern, die derartige Rückstellungen für Jahre vor oder nach 1988 bis 1992 steuerwirksam gebildet haben.
Hintergrund: Nachdem der BFH mit Urteil vom 5. Februar 1987 (Aktenzeichen IV R 81/84) die Bildung von Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums anerkannt hatte, wurde dem vom Gesetzgeber Rechnung getragen, soweit der Zuwendungsberechtigte seine Anwartschaft nach dem 31. Dezember 1992 erworben hat. Gleichzeitig wurde die Übergangsregelung getroffen, dass 1988 bis 1992 gebildete Jubiläumsrückstellungen in den Bilanzen des nach dem 30. Dezember 1988 endenden Wirtschaftsjahres und der beiden folgenden Wirtschaftsjahre mit mindestens je einem Drittel gewinnerhöhend aufzulösen seien. In diesem zeitweiligen Verbot der Bildung von Jubiläumsrückstellungen und in dem Gebot, solche Rückstellungen aufzulösen, sieht der BFH Verstöße gegen den Gleichheitssatz.
Der Vorlagebeschluß betrifft einen Fall, in dem ein Dienstleistungsunternehmer seinen Arbeitnehmern im Jahre 1981 die Zusage erteilt hatte, anläßlich eines Dienstjubiläums nach 10 Jahren 600 DM, nach 25 Jahren 1.200 DM und nach 40 Jahren 2.400 DM zu zahlen. Er bildete daher in seinen Bilanzen ab 1981 auf der Grundlage versicherungsmathematischer Gutachten Rückstellungen. Das Finanzamt erkannte diese Rückstellung nicht an und löste sie unter Berufung auf § 52 Abs. 6 Satz 2 EStG in der bis 1998 geltenden Fassung für den Veranlagungszeitraum 1988 in Höhe von 1/3 gewinnerhöhend auf.