Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 04.11.1999 |
Aktenzeichen: | IV R 70/98 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.04.1997 |
Aktenzeichen: | XIV 26/95 |
Schlagzeile: |
Nur der Steuerpflichtige selbst darf eine Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG vornehmen
Schlagworte: |
Bilanzberichtigung, Gewerbeertrag, Veranlagungsbilanz
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Nur der Steuerpflichtige selbst darf eine Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG vornehmen. Ist eine Bilanz fehlerhaft, so kann der Steuerpflichtige u.U. zu einer Bilanzberichtigung verpflichtet sein. Weicht dagegen das Finanzamt (zugunsten des Steuerpflichtigen) fehlerhaft von einer Bilanz ab, so ist für die Besteuerung im Folgejahr gleichwohl von der materiell zutreffenden, vom Steuerpflichtigen erstellten Vorjahresbilanz auszugehen. Es ist dem Finanzamt verwehrt, für die Besteuerung des Folgejahres (nunmehr zum Nachteil des Steuerpflichtigen) von der von ihm, dem Finanzamt, im Vorjahr fehlerhaft erstellten "Veranlagungsbilanz" auszugehen.