Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 04.11.1999
Aktenzeichen: IV R 70/98

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.04.1997
Aktenzeichen: XIV 26/95

Schlagzeile:

Nur der Steuerpflichtige selbst darf eine Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG vornehmen

Schlagworte:

Bilanzberichtigung, Gewerbeertrag, Veranlagungsbilanz

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Nur der Steuerpflichtige selbst darf eine Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG vornehmen. Ist eine Bilanz fehlerhaft, so kann der Steuerpflichtige u.U. zu einer Bilanzberichtigung verpflichtet sein. Weicht dagegen das Finanzamt (zugunsten des Steuerpflichtigen) fehlerhaft von einer Bilanz ab, so ist für die Besteuerung im Folgejahr gleichwohl von der materiell zutreffenden, vom Steuerpflichtigen erstellten Vorjahresbilanz auszugehen. Es ist dem Finanzamt verwehrt, für die Besteuerung des Folgejahres (nunmehr zum Nachteil des Steuerpflichtigen) von der von ihm, dem Finanzamt, im Vorjahr fehlerhaft erstellten "Veranlagungsbilanz" auszugehen.

zur Suche nach Steuer-Urteilen