Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.11.1999 |
Aktenzeichen: | X R 10/99 |
Vorinstanz: |
FG Brandenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.11.1998 |
Aktenzeichen: | 2 K 1661/97 E |
Schlagzeile: |
Sonderausgabenabzug für Unterhaltszahlungen bei vorweggenommener Erbfolge
Schlagworte: |
Dauernde Last, Eigennutzung, Sonderausgabe, Unterhalt, Vermögensübergabe, Versorgung, Vorweggenommene Erbfolge
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Wird eine Eigentumswohnung durch vorweggenommene Erbfolge übertragen und sodann vom Erwerber zu eigenen Wohnzwecken genutzt, sind im Zusammenhang damit auf Lebenszeit des Übergebers vereinbarte Unterhaltszahlungen nicht als Sonderausgaben abziehbar.