Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.09.1999 |
Aktenzeichen: | XI R 121/96 |
Schlagzeile: |
Rücknahme von Antrag und Zustimmung zum begrenzten Realsplitting nicht möglich
Schlagworte: |
Antrag, Realsplitting, Scheidung, Sonderausgabe, Unterhalt
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Unterhaltsleistungen bis zu 27.000 DM jährlich an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten sind als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt (sog. begrenztes Realsplitting). Diese Beträge werden dann beim anderen Ehegatten als "sonstige Einkünfte" versteuert. Der Bundesfinanzhof entschied, dass Antrag und Zustimmung zum begrenzten Realsplitting nicht (auch nicht übereinstimmend) zurückgenommen oder nachträglich beschränkt werden können.