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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.09.1999
Aktenzeichen: XI R 66/98

Schlagzeile:

Spenden für weltanschauliche Zwecke sind als Sonderausgaben abzugsfähig

Schlagworte:

Religion, Sonderausgabe, Spende, Weltanschauung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Religion und Weltanschauung sind grundsätzlich gleich zu behandeln, da der Staat weltanschauliche Neutralität zu wahren hat. Die Tatsache, dass Spenden zu "religiösen Zwecken" zum Abzug als Sonderausgaben zugelassen sind, ist daher verfassungskonform dahin gehend auszulegen, dass auch weltanschauliche Zwecke begünstigt sind.

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