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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 02.12.1999
Aktenzeichen: IX R 45/95

Schlagzeile:

Bezahlung der Zinsen für die Immobilie der Ehefrau ermöglicht grundsätzlich nur bei gemeinsamer Darlehensaufnahme beider Ehegatten den Schuldzinsenabzug

Schlagworte:

Darlehen, Drittaufwand, Ehegatte, Finanzierung, Schuldzinsen, Zinsen

Wichtig für:

Vermieter

Kurzkommentar:

Der BFH hat in zwei Fällen die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind, wenn der Ehemann die Schuldzinsen für ein Darlehen zur Finanzierung der Immobilie der Ehefrau bezahlt hat (IX R 45/95 und IX R 21/96).

Voraussetzung für den Werbungskostenabzug ist grundsätzlich, dass der Ehegatte, der die Vermietungseinkünfte aus einer Immobilie erzielt, die Zinsaufwendungen selbst getragen hat. Nach der Rechtsprechung des Großen Senats des BFH sind Zins- und Tilgungsleistungen auf eine solche Darlehensschuld allerdings in vollem Umfang als für Rechnung des Eigentümerehegatten aufgewendet anzusehen, wenn das Darlehen zu Lasten beider Eheleute aufgenommen worden ist. Dann sind die Schuldzinsen in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar, unabhängig davon, welcher Ehegatte sie tatsächlich bezahlt hat.

Fazit des BFH: Nimmt ein Ehegatte allein ein Darlehen zur Finanzierung eines vermieteten Gebäudes auf, das dem anderen Ehegatten gehört, sind die Schuldzinsen nicht abziehbar, es sei denn, der Eigentümerehegatte hat sie aus eigenen Mitteln bezahlt.

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