Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 01.03.2000 |
Aktenzeichen: | VI R 19/99 |
Vorinstanz: |
FG Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 09.12.1998 |
Aktenzeichen: | 5 K 200/98 |
Schlagzeile: |
Kein Ansatz der Einkünfte und Bezüge des Kalendermonats, in dem das Kind von der Ausbildung in den Beruf wechselt
Schlagworte: |
Bezüge, Einkünfte, Einkünfte und Bezüge, Einkunftsgrenze, Grenzbetrag, Kindergeld
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Einkünfte und Bezüge des Kalendermonats, in dem das Kind von der Ausbildung in den Beruf wechselt, bleiben bei der Ermittlung des kindergeldrechtlichen Grenzbetrags außer Ansatz und führen deshalb nicht zum rückwirkenden Wegfall des Kindergeldanspruchs für die vorhergehenden Monate.
Hintergrund: Der Bundesfinanzhof hat Anfang März 2000 in mehreren Urteilen zur Abhängigkeit des Kindergeldanspruchs der Eltern von Einkünften und Bezügen des Kindes Stellung genommen. In den Entscheidungen ging es darum, wie die Einkünfte und Bezüge des Kindes im Jahr der Volljährigkeit, im Jahr des Wechsels von der Ausbildung in den Beruf und im Jahr der Heirat des Kindes einzuordnen sind. Zu entscheiden war insbesondere, ob Sonderzuwendungen (Weihnachts- bzw. Urlaubsgeld) in voller Höhe bei der Berechnung der Einkünfte und Bezüge einzubeziehen sind, die in den Monaten nach Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt werden (VI R 162/98); ferner, ob Unterhaltsleistungen des Ehegatten des Kindes (VI R 13/99) und Einkünfte und Bezüge des Kalendermonats, in dem das Kind von der Ausbildung in den Beruf wechselt (VI R 19/99, VI R 196/98), zum rückwirkenden Wegfall des Kindergeldanspruchs der Eltern für die Monate vor der Heirat bzw. für die Ausbildungsmonate vor Aufnahme der Berufstätigkeit führen.
Im Einzelnen hat der BFH entschieden, dass Kinder bis einschließlich des Monats der Vollendung des 18. Lebensjahres abschließend nach § 32 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) berücksichtigt werden; dementsprechend bleiben Einkünfte und Bezüge des Kindes aus der Zeit der Minderjährigkeit unberücksichtigt. Erst ab Eintritt der Volljährigkeit werden Kinder gemäß § 32 Abs. 4 EStG nur noch in Abhängigkeit von Einkünften und Bezügen berücksichtigt; der in den Jahren 1996 und 1997 geltende Jahresgrenzbetrag von 12.000 DM (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) ist somit entsprechend der Anzahl der Monate zu kürzen, zu deren Beginn das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Sonderzuwendungen aus dem Berufsausbildungsverhältnis sind dabei nicht nach dem Zuflusszeitpunkt zuzuordnen, sondern entfallen zeitanteilig auf alle Monate der Berufsausbildung.