Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.04.2000 |
Aktenzeichen: | VI R 34/99 |
Schlagzeile: |
Steuerliche Behandlung von Sonderzuwendungen während der Berufsausbildung bei der Ermittlung eigener Einkünfte eines Kindes
Schlagworte: |
Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Berufsausbildung, Eigene Einkünfte, Einkünfte und Bezüge, Kindergeld, Sonderzuwendung, Werbungskosten
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Sonderzuwendungen wie zum Beispiel Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld sind nach der Entscheidung des BFH den Ausbildungsmonaten zuzuordnen, wenn sie während der Berufsausbildung zufließen. Fließen sie dagegen während der Kürzungsmonate zu, sind sie nicht in die Einkünfte und Bezüge des Kindes einzubeziehen.
Zudem urteilte der BFH: Werden für den Jahresabschnitt der Berufsausbildung keine höheren Werbungskosten geltend gemacht, ist der auf diese Monate entfallende zeitanteilige Arbeitnehmer-Pauschbetrag anzusetzen.