Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.12.1999 |
Aktenzeichen: | I R 16/99 |
Vorinstanz: |
FG Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.12.1998 |
Aktenzeichen: | 10 K 300/97 |
Schlagzeile: |
Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr als Voraussetzung für Unternehmereigenschaft
Schlagworte: |
Beschränkte Steuerpflicht, Unternehmer, Unternehmereigenschaft, USA, Zwischenurteil
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr kann auch bei demjenigen gegeben sein, der Leistungen nur einem einzigen Kunden gegenüber erbringt und vertraglich an Geschäftsbeziehungen zu weiteren Personen gehindert ist. Entscheidend ist für die Unternehmereigenschaft, ob die zu beurteilende Tätigkeit nach Art und Umfang dem Bild einer unternehmerischen Marktteilnahme entspricht.
Dies kann zu bejahen sein, wenn es sich bei der Tätigkeit um eine Leistung handelt, wie sie im Geschäftsleben von einer Vielzahl gewerblicher Unternehmen angeboten wird, und der Steuerpflichtige eine größere Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigt.