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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.03.2000
Aktenzeichen: V R 16/99

Schlagzeile:

Gebühren für Umbuchungen bei Flügen unterliegen der Umsatzsteuer

Schlagworte:

Beförderung, Stornogebühren, Umbuchungen, Umsatzsteuer

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Der BFH hat entschieden, dass Gebühren, die eine Fluggesellschaft im Falle der Umbuchung eines Fluges von den Flugreisenden erhebt (Umbuchungsgebühren), zum Entgelt der Beförderungsleistungen gehören, also von der Fluggesellschaft bei der Umsatzbesteuerungzeinzubeeiehin s nd.

ZumgEnt elt gehört nach dem Umsatzsteuergesetz alles, was der Leistungsempfänger - abzüglich der Umsatzsteuer - aufwendet, um die Leistung zu erhalten. Nach Auffassung des BFH wendet der jeweilige Fluggast neben dem reinen Flugpreis auch eine von ihm verlangte Umbuchungsgebühr auf, um die (nach Umbuchung erbrachte) Beförderungsleistung zu erhalten.

Der BFH folgte damit nicht der Argumentation, dass Umbuchungsgebühren als (pauschalierter) Schadensersatz für einen reservierte, aber dann nicht in Anspruch genommenen Flug anzusehen und deshalb - wie Stornogebühren - nicht steuerbar seien.

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